Kurzarbeitergeld aufstocken 2026: Zuschuss vom Arbeitgeber
Kurzarbeitergeld aufstocken 2026: Was beim Arbeitgeber-Zuschuss gilt
Kurzarbeitergeld ersetzt nur 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz – für viele Beschäftigte ist das eine spürbare Lücke. Manche Arbeitgeber stocken deshalb freiwillig oder per Tarifvertrag auf. Doch wie wird so ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld 2026 steuerlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt? Hier sind die aktuellen Regeln.
Den Ausgangsbetrag – also das reguläre Kurzarbeitergeld – ermittelst du zuerst mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner.
Darf der Arbeitgeber überhaupt aufstocken?
Ja. Ein Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld jederzeit freiwillig aufstocken, und in vielen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist eine Aufstockung sogar verpflichtend geregelt. Üblich sind Zuschüsse, die das Nettoeinkommen auf 80, 90 oder 100 % des früheren Niveaus anheben.
Steuerlich: seit Juli 2022 wieder voll steuerpflichtig
Das ist der wichtigste Punkt für 2026 – und eine häufige Fehlerquelle, weil sich die Lage geändert hat:
Während der Corona-Pandemie waren Arbeitgeber-Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld vorübergehend steuerfrei (§ 3 Nr. 28a EStG), soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht überschritten. Diese Sonderregelung ist jedoch zum 1. Juli 2022 ausgelaufen.
Seitdem gilt: Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers sind wieder voll lohnsteuerpflichtig. Sie werden also normal mit dem Lohn versteuert.
Sozialversicherung: bis 80 % beitragsfrei
Anders als bei der Steuer ist die sozialversicherungsrechtliche Begünstigung dauerhaft und gilt auch 2026:
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt (§ 106 SGB III) nicht übersteigen. Diese Grenze ergibt sich aus der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV).
Das heißt für 2026 zusammengefasst:
| Steuer | Sozialversicherung | |
|---|---|---|
| Zuschuss bis 80 % des Unterschiedsbetrags | steuerpflichtig | beitragsfrei |
| Zuschuss über 80 % hinaus | steuerpflichtig | beitragspflichtig |
Was Arbeitgeber bedenken sollten
- Der Zuschuss erhöht die Personalkosten während der Kurzarbeit – er sollte in die Liquiditätsplanung eingerechnet werden.
- Auch der Zuschuss kann beim Beschäftigten über den Progressionsvorbehalt wirken und am Jahresende die Steuerlast erhöhen.
- Eine freiwillige Aufstockung kann ein wirksames Signal an das Team sein, sollte aber sauber dokumentiert (Betriebsvereinbarung / Zusage) werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Kurzarbeitergeld aufzustocken? Nein, gesetzlich nicht. Eine Pflicht kann sich aber aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben.
Ist die Aufstockung 2026 steuerfrei? Nein. Die Corona-Steuerfreiheit ist zum 1. Juli 2022 ausgelaufen; seitdem sind Zuschüsse voll lohnsteuerpflichtig.
Sind die Zuschüsse sozialversicherungsfrei? Ja, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigen.
Wie hoch wird typischerweise aufgestockt? Üblich sind Aufstockungen auf 80 bis 100 % des bisherigen Nettoeinkommens – je nach Vereinbarung.
Nächster Schritt
👉 Kurzarbeitergeld berechnen und auf dieser Basis die mögliche Aufstockung planen.
Mehr dazu: Kurzarbeit-Leitfaden 2026 · Kurzarbeitergeld berechnen 2026 · Kurzarbeit und Steuern · Kurzarbeit anmelden
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.