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DE · 17.9.2026 · 7 Min. · Steuern & Buchhaltung

Ist-Versteuerung oder Soll-Versteuerung: was besser ist

Von der Calctry-Redaktion · zuletzt geprüft am 17.9.2026

Ist- oder Soll-Versteuerung: eine Entscheidung, viel Liquidität

Bei der Umsatzsteuer gibt es zwei Systeme, und sie unterscheiden sich in einem einzigen Punkt: Wann die Steuer fällig wird. Für Selbstständige mit langen Zahlungszielen entscheidet dieser Punkt darüber, ob du dem Finanzamt monatelang Geld vorstreckst oder nicht. Hier erfährst du, wie beide Verfahren funktionieren, wer wechseln darf und was der Wechsel konkret bringt.

Der Unterschied in einem Satz

Soll-Versteuerung ist der gesetzliche Regelfall: Die Umsatzsteuer entsteht, sobald du die Leistung ausgeführt hast — unabhängig davon, ob der Kunde bezahlt hat. Man spricht auch von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten.

Ist-Versteuerung nach § 20 UStG knüpft dagegen an den Zahlungseingang an. Die Steuer entsteht erst in dem Voranmeldungszeitraum, in dem das Geld tatsächlich auf deinem Konto ist — Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.

Soll-VersteuerungIst-Versteuerung
Steuer entstehtmit Ausführung der Leistungmit Zahlungseingang
Grundlage§ 16 UStG (Regelfall)§ 20 UStG (auf Antrag)
Vorfinanzierung der UStja, bis der Kunde zahltnein
Bei ZahlungsausfallBerichtigung nach § 17 UStG nötigkein Problem, es entsteht nie Steuer
BuchhaltungsaufwandRechnungsdatum genügtZahlungseingänge müssen zugeordnet werden

Warum die Ist-Versteuerung deine Liquidität rettet

Der klassische Fall: Du schreibst Ende März eine große Rechnung mit 60 Tagen Zahlungsziel. Bei Soll-Versteuerung meldest du die Umsatzsteuer für das erste Quartal an und überweist sie am 10. April — Wochen bevor der Kunde zahlt. Du finanzierst also die Steuer auf Geld vor, das du noch nicht hast.

Bei einem einzelnen Auftrag ist das verkraftbar. Bei mehreren offenen Rechnungen, bei Kunden mit 90 Tagen Zahlungsziel oder bei öffentlichen Auftraggebern summiert sich der Effekt schnell auf einen vierstelligen Betrag, der dauerhaft beim Finanzamt liegt.

Zweiter Vorteil: Zahlt ein Kunde gar nicht, entsteht bei der Ist-Versteuerung nie eine Steuerschuld. Bei der Soll-Versteuerung musst du die bereits abgeführte Umsatzsteuer über eine Berichtigung nach § 17 UStG zurückholen — das geht, kostet aber Zeit und setzt voraus, dass die Forderung nachweislich uneinbringlich ist.

Beispielrechnung: dieselbe Rechnung, zwei Quartale

Eine Beraterin stellt am 15. März eine Rechnung über 20.000 Euro netto. Bei 19 Prozent Umsatzsteuer sind das 3.800 Euro. Der Kunde zahlt am 10. Juni. Sie meldet die Umsatzsteuer quartalsweise an.

Soll-VersteuerungIst-Versteuerung
Leistung und Rechnung15. März15. März
Zahlungseingang10. Juni10. Juni
Umsatz gehört in1. Quartal2. Quartal
Voranmeldung fällig10. April10. Juli
USt-Zahlung3.800 € am 10. April3.800 € am 10. Juli
Vorfinanzierungrund 2 Monatekeine

Bei Soll-Versteuerung zahlt sie am 10. April 3.800 Euro an das Finanzamt und bekommt das Geld erst am 10. Juni vom Kunden. Bei Ist-Versteuerung liegt der Zahlungseingang einen Monat vor der Fälligkeit der Steuer — sie zahlt aus vorhandenem Geld.

Bei drei solchen Rechnungen pro Quartal sind dauerhaft rund 11.400 Euro gebunden. Wer stattdessen einen Kontokorrentkredit dafür braucht, zahlt Zinsen für Steuern auf Umsatz, den er noch gar nicht erhalten hat. Wie hoch die Beträge bei deinen Sätzen ausfallen, rechnest du mit dem Umsatzsteuer-Rechner durch.

Wer die Ist-Versteuerung beantragen darf

Es genügt, wenn eine der drei Voraussetzungen des § 20 UStG erfüllt ist:

  1. Dein Gesamtumsatz im Vorjahr lag nicht über der gesetzlichen Umsatzgrenze. Sie liegt bei 800.000 Euro (Stand 2026).
  2. Du bist von der Buchführungspflicht befreit, ermittelst deinen Gewinn also per Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  3. Du erzielst Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG — dann unabhängig von der Umsatzhöhe, solange du nicht freiwillig bilanzierst.

Damit steht die Ist-Versteuerung praktisch allen Freelancern, Einzelunternehmern und kleinen Personengesellschaften offen. Ausgeschlossen sind im Wesentlichen bilanzierende Unternehmen oberhalb der Umsatzgrenze.

Für Kleinunternehmer stellt sich die Frage gar nicht: Wer unter 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr bleibt, weist keine Umsatzsteuer aus. Ob sich der Status für dich lohnt, zeigt der Kleinunternehmer-Rechner.

So stellst du den Antrag

Der Antrag ist formlos und an dein Finanzamt zu richten. Ein Satz genügt: dass du die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG beantragst, mit Angabe von Steuernummer und dem Zeitpunkt, ab dem die Genehmigung gelten soll.

Bei einer Neugründung kannst du die Ist-Versteuerung direkt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ankreuzen. Das ist der einfachste Weg — nutze ihn, wenn du gerade erst startest.

Das Finanzamt erteilt die Genehmigung in der Regel für das ganze Kalenderjahr und formlos per Bescheid. Sie gilt so lange, bis du sie widerrufst oder das Finanzamt sie widerruft, etwa weil du die Umsatzgrenze überschritten hast. Solange kein Bescheid vorliegt, bleibt es bei der Soll-Versteuerung — fang nicht vorher eigenmächtig an.

Wechsel und Übergangsprobleme

Beim Wechsel gilt eine eiserne Regel: Kein Umsatz darf doppelt erfasst werden, und keiner darf durchrutschen.

Von Soll auf Ist. Rechnungen, die du bereits unter der Soll-Versteuerung angemeldet hast, versteuerst du nicht erneut, wenn das Geld später eingeht. Führe eine Liste der offenen Forderungen zum Stichtag und markiere sie in der Buchhaltung, sonst zahlst du doppelt.

Von Ist auf Soll. Hier wird es unangenehm: Alle zum Wechselzeitpunkt noch offenen Forderungen musst du im ersten Voranmeldungszeitraum der Soll-Versteuerung nachversteuern — zusätzlich zu den laufenden Umsätzen. Das kann eine deutlich erhöhte Zahllast in einem einzigen Monat bedeuten. Plane den Wechsel deshalb auf einen Zeitpunkt mit wenigen offenen Posten.

Anzahlungen. Vereinnahmst du eine Anzahlung, bevor du geleistet hast, entsteht die Umsatzsteuer in beiden Systemen mit dem Geldeingang. Diese Mindest-Ist-Besteuerung gilt auch bei Soll-Versteuerung.

Vorsteuer. Dein eigener Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, welches Verfahren du anwendest. Du kannst die Vorsteuer ziehen, sobald die Leistung ausgeführt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt — auch wenn du sie noch nicht bezahlt hast.

Häufige Fehler

Ohne Genehmigung wechseln. Wer einfach anfängt, nach Zahlungseingängen zu melden, riskiert bei der nächsten Prüfung Nachzahlungen samt Zinsen.

Buchhaltung nicht umstellen. Bei der Ist-Versteuerung ist das Rechnungsdatum irrelevant. Ohne konsequenten Bankabgleich landen Umsätze im falschen Zeitraum. Wie du die Voranmeldung sauber abgibst, steht in Umsatzsteuer-Voranmeldung für Selbstständige.

Die Ist-Versteuerung für einen Steuervorteil halten. Du zahlst dieselbe Steuer, nur später. Der Vorteil ist reine Liquidität, kein Rabatt — leg das Geld beim Zahlungseingang sofort zurück.

Teilzahlungen falsch zuordnen. Zahlt ein Kunde nur die Hälfte, meldest du auch nur die anteilige Umsatzsteuer an. Skonto und Rabatte mindern die Bemessungsgrundlage im Monat der Zahlung.

Häufige Fragen

Kann ich mitten im Jahr wechseln?

Grundsätzlich genehmigt das Finanzamt den Wechsel zum Beginn eines Kalenderjahres. Bei Neugründung oder bei besonderen Gründen ist auch ein unterjähriger Start möglich — entscheidend ist der Bescheid, nicht dein Antragsdatum.

Gilt die Ist-Versteuerung auch für die Einkommensteuer?

Nein, die beiden Systeme sind unabhängig voneinander. Für die Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt ohnehin das Zufluss-Abfluss-Prinzip; bei Bilanzierung wird periodengerecht abgegrenzt.

Was passiert, wenn ich die Umsatzgrenze überschreite?

Dann widerruft das Finanzamt die Genehmigung, in der Regel zum folgenden Kalenderjahr. Rechne rechtzeitig mit dem Übergangseffekt: Die zum Stichtag offenen Forderungen musst du im ersten Zeitraum der Soll-Versteuerung nachversteuern.

Muss ich auf der Rechnung angeben, dass ich Ist-Versteuerer bin?

Die klassischen Pflichtangaben verlangen das nicht. Es gibt allerdings gesetzliche Änderungen zu Angaben bei Ist-Versteuerung, die schrittweise wirksam werden — prüfe vor dem nächsten Rechnungslauf den aktuellen Stand oder frag deine Steuerberatung.

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